Sie habe aber gleich anschliessend ausgesagt: «Zudem hätte das Warnsystem des P.________(Fahrzeug) bei einer Kollision durchgehend gepfiffen, und dies ziemlich laut» (Einvernahme S. 9, Z. 4). Daraus sei zu schliessen, dass J.________ zwar einen periodischen, nie aber einen durchgehenden Pfeifton gehört habe, d.h. der P.________ (Fahrzeug) gemäss dem Pfeifton nie unmittelbar vor einer Kollision gestanden sei und nicht, wie die Vorinstanz annehme, der Beschuldigte den durch das Fahrzeug im Nahbereich des Hindernisses abgegebenen durchgehenden Pfeifton ignoriert habe.