836 ff.) Bezüglich der Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten sei der Vorinstanz zusammengefasst in folgenden Punkten nicht zu folgen: Zunächst bei ihrer Interpretation des akustischen Warnsignals: J.________ habe zwar ausgesagt: «Wenn der P.________ (Fahrzeug) jedoch pfeift und das Warnsignal auf rot ist, hat man immer noch ein gutes Stück Platz» (Einvernahme S. 8, Z. 37). Sie habe aber gleich anschliessend ausgesagt: «Zudem hätte das Warnsystem des P.________(Fahrzeug) bei einer Kollision durchgehend gepfiffen, und dies ziemlich laut» (Einvernahme S. 9, Z. 4).