10 Schäden feststellbar gewesen seien −, ob H.________ und/oder I.________ eine Kollision gesehen oder nur ein Geräusch gehört haben, aufgrund dessen H.________ nachträglich auf eine Kollision geschlossen habe. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, der von I.________ leicht andere Ablauf der Geschehnisse, begründe keinen Zweifel an der Aussage von H.________, erscheine nicht nachvollziehbar. 10.3 Vorbringen zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten (S. 9 ff. der Berufungsbegründung; pag. 836 ff.)