Ein Indiz dafür seien auch die verspäteten Schadensmeldungen. Betreffend den von der Vorinstanz angeführten Versicherungsschutz sei zudem zu bemerken, dass bei solchen Bagatellschäden meist ein Selbstbehalt bestehe und in den meisten Arbeitsverträgen eine Beteiligung des Chauffeurs bei selber verschuldeten Schäden statuiert sei (gesetzlich verankert sei dies in Art. 321e OR). F.________ habe also gegebenenfalls sehr wohl ein Motiv gehabt, den vermutlichen Irrtum von H.________ auszunutzen und den Schaden dem Beschuldigten anzulasten. 10.2 Vorbringen zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von I._