26) gesagt, er habe den Schaden noch zusammen mit dem Herrn begutachtet, welcher den Vorfall beobachtet habe. Die Vorinstanz habe eine Verwechslung von F.________ angenommen. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass dieser sowie L.________, der sinngemäss dasselbe ausgesagt habe, eine falsche Version abgäben. 10.1.7 Beanstandung der vorinstanzlichen Motivsuche (S. 7 f. der Berufungsbegründung; pag. 834 f.) Rechtsanwalt B.________ fährt weiter fort, die Vorinstanz beschränke sich bei ihrer Motivsuche einzig auf H.________ und bezeichne die Annahme einer Falschanschuldigung seinerseits als realitätsfremd und konstruiert.