9 10.1.6 Rüge bezüglich der Aussage des Zeugen H.________, wonach für ihn nach der Schadensmeldung die Sache erledigt gewesen sei (S. 6 f. der Berufungsbegründung; pag. 833 f.) Unwahr sei auch die Aussage von H.________ (anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 [pag. 10] und der vorinstanzlichen Einvernahme [Einvernahme S. 16]) mit der Meldung des Vorfalls an M.________ sei es für ihn erledigt gewesen sowie er sei mit dem Besitzer des R.________ (Fahrzeug) nicht mehr zum Wagen gegangen, er habe beim Weglaufen noch gehört, wie M.__