Der Umstand, dass sich H.________ das Kontrollschild des Fahrzeuges des Beschuldigten gemerkt habe und dieses dem Kollegen zur Speicherung ins Handy diktiert habe, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder originell noch nebensächlich. Ohne dieses Vorgehen hätte das Fahrzeug des Beschuldigten bzw. der Beschuldigte gar nicht eruiert werden können. 10.1.4 Bestreitung der Fachkenntnisse des Zeugen H.________ (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 832)