8 wäre. Dies sei aber unter dem Blickwinkel eines allfällig vorbestehenden Schadens am R.________ (Fahrzeug) auch von Bedeutung. 10.1.3 Bestreitung der Speicherung der Kontrollnummer im Handy als origineller Umstand (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 832) Der Umstand, dass sich H.________ das Kontrollschild des Fahrzeuges des Beschuldigten gemerkt habe und dieses dem Kollegen zur Speicherung ins Handy diktiert habe, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder originell noch nebensächlich.