832 f.) beanstandet Rechtsanwalt B.________ diesbezüglich weiter, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der R.________ (Fahrzeug) an exakt jener Stelle einen Schaden aufweise, an welcher es angeblich zur Kollision gekommen sei, als objektives Beweismittel anführe. Es fehle jeglicher Beweis, dass das Heck des P.________(Fahrzeug) – wie vom Zeugen H.________ aber vorgebracht – an dieser Stelle den R.________ (Fahrzeug) touchiert habe.