Einerseits habe man in der völligen Dunkelheit keine Gegenstände sehen können, andererseits behaupte H.________ auch nicht, dass er und I.________ den Boden nach dem Vorfall auf Gegenstände hin geprüft hätten. I.________ habe denn auch vor der Vorinstanz ausgesagt, dass das Geräusch von etwas gestammt haben könne, über welches das Fahrzeug des Beschuldigten gefahren sei (Einvernahme S. 18). Auf Seite 5 f. seiner Berufungsbegründung (pag. 832 f.) beanstandet Rechtsanwalt B._