Auf den Fotos im Anhang zum Berichtsrapport vom 29. November 2019 seien aber bestenfalls Schleifspuren zu sehen und nicht gebrochener Plastik. Die Verweisung der Vorinstanz auf die Aussage von H.________, wonach das Geräusch nicht von einer anderen Lärmquelle habe stammen können, umso mehr als am Boden nichts herumgelegen sei, bezeichnet Rechtsanwalt B.________ im Weiteren als Nonvaleur: Einerseits habe man in der völligen Dunkelheit keine Gegenstände sehen können, andererseits behaupte H.________ auch nicht, dass er und I.________ den Boden nach dem Vorfall auf Gegenstände hin geprüft hätten.