Dies sei von grundsätzlicher Bedeutung, da es ohne weiteres möglich sei, dass das Fahrzeug von F.________ schon vor dem fraglichen Tag den festgestellten Schaden aufgewiesen habe und das gehörte Chrosen auch auf andere Ursachen als eine Kollision zurückgeführt werden könne. 10.1.2 Bestreitung des Schadens bzw. der Schadensart (S. 4 ff. der Berufungsbegründung; pag. 831 ff.) H.________ habe vor der Vorinstanz ausgesagt, das Chrosen habe geklungen, wie wenn Plastik breche (Einvernahme S. 15). Auf den Fotos im Anhang zum Berichtsrapport vom 29. November 2019 seien aber bestenfalls Schleifspuren zu sehen und nicht gebrochener Plastik.