Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe I.________ – entgegen den Aussagen des Zeugen H.________ – ausgesagt, sie seien bereits an den Fahrzeugen vorbeigegangen (Einvernahme S. 17). Gemäss Rechtsanwalt B.________ weisen alle Indizien sowie die objektive Tatsache, dass es um 18:30 Uhr völlig dunkel gewesen sei darauf hin, dass H.________ und I.________ keine Kollision gesehen, sondern nur ein Chrosen gehört haben. Dies sei von grundsätzlicher Bedeutung, da es ohne weiteres möglich sei, dass das Fahrzeug von F.______