Dieser Sachverhalt sei auch objektivierbar, wenn die Kollision – wovon die Vorinstanz ausgehe – ab 18:30 Uhr stattgefunden habe. Zum fraglichem Zeitpunkt sei es völlig dunkel gewesen und bei einem Abstand zu den Fahrzeugen von ca. 20 m habe nicht gesehen werden können, ob eine leichte Touchierung stattgefunden habe oder die beiden Fahrzeuge nur eng beieinander gestanden seien. Auch sei weiterhin ungeklärt, ob sich H.________ und I.________, als sie das Chrosen hörten, vor den beiden Fahrzeugen befunden hätten oder schon daran vorbeigegangen seien. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe I.___