Entgegen seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019, dem Telefonat mit dem Polizisten G.________ vom 25. Juni 2019 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss welchen er ca. 20 m von den betroffenen Autos entfernt gewesen sei und gehört sowie gesehen haben wolle, wie es zur Kollision gekommen sei, habe der Zeuge H.________ in der vorinstanzlichen Verhandlung auch präzisiert, dass er auf die Kollision erst aufmerksam geworden sei, als er das Geräusch gehört habe. Mit anderen Worten habe der