Soweit vom Beschuldigten, dessen Ehefrau und Tochter dargelegt werde, keine Kollision bemerkt zu haben, seien auch diese Aussagen glaubhaft. Da jedoch sämtliche weiteren Beweismittel für das Stattfinden einer Kollision sprächen, gelangte die Vorinstanz zum folgenden, vom Sachverhalt der Anklage (vgl. E. II.6 hiervor) abweichenden Beweisergebnis (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 781): Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen am 03.11.2018 zwischen 17:45 und 18:45 Uhr bei der O.________bahn in C.________, D.________, rückwärts aus dem Parkfeld. Dabei übersah er den Personenwagen des Geschädigten F._______