6 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Zusammenfassend schlussfolgerte die Vorinstanz – nachdem sie neben den Aussagen des Zeugen H.________ auch die Aussagen der weiteren Verfahrensbeteiligten ausführlich gewürdigt sowie die Vorbringen der Verteidigung einer eingehenden Prüfung unterzogen hatte (vgl. S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 773 ff.) – es könne primär auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen H.________ abgestellt werden.