Letztendlich führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Zeugen H.________ würden mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen: Der R.________ (Fahrzeug) weise exakt an jener Stelle einen Schaden auf, bei welcher es angeblich zur Kollision gekommen sei. Aufgrund der Nennung expliziter Merkmale − das Unfallfahrzeug sei ein P.________ (Fahrzeug) mit Ostschweizernummernschild gewesen, welcher von einem älteren Herrn mit grauem oder weissem Haar gefahren worden sei – könne zudem eine Verwechslung ausgeschlossen werden (vgl. S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Ziff. 2.2; pag. 771 ff.).