an einem Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim beschädigten R.________ (Fahrzeug) um ein Geschäftsauto handle und demnach von einem ausreichenden Versicherungsschutz auszugehen sei und der Geschädigte einen entsprechenden Schaden nicht selber habe begleichen müssen, tat die Vorinstanz die Behauptung der Verteidigung, der Geschädigte habe den Schaden, um dessen Bezahlung zu entgehen, einer ihm unbekannten Person anzuhängen beabsichtigt, als realitätsfremd und konstruiert ab. Letztendlich führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Zeugen H._____