208 Z. 23 und Z. 28) und weiter den Umstand, dass er sich das Nummernschild gemerkt und später seinem Kollegen zur Abspeicherung in dessen Handy diktiert habe. Überdies erwog die Vorinstanz, dem Zeugen H.________ sei als ehemaliger O.________rennfahrer und Berufschauffeur eine erhöhte Fachkenntnis zuzugestehen, weshalb sie auch eine Fehlinterpretation der Umstände seinerseits, insbesondere des knirschenden Geräusches bei der Kollision, als unwahrscheinlich erachtete. Der Zeuge H.________ sei weiter extra zum Auto hingegangen. Daraus sei abzuleiten, dass tatsächlich etwas vorgefallen sein müsse.