Zudem seien keine Dramatisierungen der Geschehnisse oder Aggravierungstendenzen zu erkennen, vielmehr untermauere seine Zurückhaltung die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter seien seine Schilderungen detailreich, wirkten selbst erlebt und zeichneten sich durch originelle oder nebensächliche Schilderungen aus. Hierzu hob die Vorinstanz zunächst die Beschreibung des Geräusches bei der Kollision als «Chrosen» hervor: Es habe so geklungen, wie wenn Plastik breche (pag. 208 Z. 23 und Z. 28) und weiter den Umstand, dass er sich das Nummernschild gemerkt und später seinem Kollegen zur Abspeicherung in dessen Handy diktiert habe.