insbesondere Dem Zeugen H.________ bescheinigte die Vorinstanz zunächst ein gleichförmiges und konstantes Aussageverhalten und erwog, dessen Aussagen würden zahlreiche Realitätskriterien und Wahrheitssignale aufweisen, seien zudem eindrücklich, wirklichkeitsnah und ergäben insgesamt ein anschauliches Bild. Insbesondere dessen Unmut und Erstaunen über die Kollision seien, da so nicht vorspielbar, als Realitätskennzeichen zu deuten. Zudem seien keine Dramatisierungen der Geschehnisse oder Aggravierungstendenzen zu erkennen, vielmehr untermauere seine Zurückhaltung die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.