Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 6-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 761 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten, der Belastungszeugen – H.________ und I.________ – sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten –