26]), M.________ (anlässlich des Telefongesprächs mit dem Polizisten G.________ von der Kantonspolizei Bern vom 25. Juni 2019 als Auskunftsperson [pag. 26]) sowie F.________ (anlässlich des Telefongesprächs mit dem Polizisten G.________ von der Kantonspolizei Bern vom 28. Juni 2019 als Auskunftsperson [pag. 26.1]) befragt. Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 6-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;