Der Beschuldigte bezeichnet die vorinstanzliche Zusammenfassung des unbestrittenen wie auch des bestrittenen Sachverhalts in seiner Berufungsbegründung sodann auch als zutreffend (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung; pag. 829). Ob der Beschuldigte beim Herausmanövrieren seines Fahrzeuges aus dem Parkfeld mit 4 dem Auto des Geschädigten F.________ kollidiert ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. E. II.11 unten) somit eingehend zu prüfen.