Soweit weitergehend wird der Sachverhalt gemäss Ausführungen der Vorinstanz bestritten (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 761): So stellt der Beschuldigte grundsätzlich in Abrede, dass es beim Herausmanövrieren aus dem Parkfeld zu einer Kollision mit einem anderen Auto gekommen sei. Infolgedessen wird seitens des Beschuldigten auch in rechtlicher Hinsicht bestritten, dass er die Tatbestände nach Art. 56 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt habe (pag. 63 ff.; pag. 195, Z. 43 f.; pag. 196, Z. 33 ff.).