7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Den Vorwürfen liegt der unbestrittene Rahmensachverhalt zugrunde, welcher von der Vorinstanz zutreffend wie folgt geschildert wurde (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 761): Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 03.11.2018 in C.________ bei E.________ bei der O.________bahn aufgehalten hat, wobei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter als Zuschauer bei einem O.________rennen teilgenommen hat (pag. 194, Z. 25 ff.).