Es sei zu einer Kollision gekommen, wobei ein Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten entstanden sei. Der Beschuldigte habe den Unfallort verlassen, ohne unmittelbar nach dem Unfall die Polizei oder den Geschädigten zu informieren. Dadurch habe sich der Beschuldigte der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen, entzogen bzw. solche verhindert.