6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 30. August 2019 (pag. 48 ff.), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 3. November 2018 zwischen 17:45 und 18:45 Uhr auf der D.________ (O.________bahn) in C.________ mit seinem Personenwagen rückwärts aus dem Parkfeld gefahren zu sein und dabei den Personenwagen des Geschädigten F.________, welcher ausserhalb der Parkfelder am Strassenrand abgestellt gewesen sei, übersehen zu haben. Es sei zu einer Kollision gekommen, wobei ein Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten entstanden sei.