Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1. und II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, über die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Sanktion (Ziff. II.1.), die Kostenverlegung (Ziff. II.2.) sowie über die Verrechnungsverfügung (Ziff. III.1.) neu zu befinden.