I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte in Höhe von CHF 4'787.30 an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'200.00 und Auslagen von CHF 50.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'250.00, an den Kanton Bern, freigesprochen wurde. Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Ziff.