5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 22. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte gemäss Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. November 2018 in C.___