4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf das schriftliche Urteil holte die Kammer von Amtes wegen ein aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 30. März 2021) sowie einen aktuellen Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister (ADMAS) über den Beschuldigten ein (pag. 824 f.).