▪ sei der Beschuldigte auch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ohne Personenschaden freizusprechen. ▪ seien auch die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'250.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen. ▪ sei der Kanton Bern zu verpflichten, den Beschuldigten auch für den Anwaltskostenanteil des Schuldspruches mit einem Betrag von Fr. 4'787.30 zu entschädigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Bern.