Angefochten wurden weiter die Strafzumessung gemäss Ziff. II.1., die Verfahrenskostenverlegung samt Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. II.2. sowie die Verfügung der Verrechnung der Verfahrenskostenforderung mit dem Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gemäss Ziff. III.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 810 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 820 f.). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 29. März 2021 gestützt auf Art.