Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage, sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 1'250.00 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 240 f.). Weiter verfügte die Vorinstanz, die Forderung aus Verfahrenskosten werde gestützt auf Art. 442 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit dem Entschädigungsanspruch des Beschuldigten verrechnet (Ziff.