39 dern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich unterlegen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. 40 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: 1. des falschen ärztlichen Zeugnisses, begangen am 2. Juni 2018, festgestellt gleichentags um ca. 14:00 Uhr in C.________