428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat den Freispruch von beiden angeklagten Vorwürfen beantragt und gilt aufgrund der erfolgten Schuldsprüche im oberinstanzlichen Verfahren als unterliegend. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.