38 Regeln zur Bemessung dieser Verbindungsstrafe korrekt wiedergegeben und angewendet (pag. 261, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet es vorliegend mit der Vorinstanz als gerechtfertigt, den bedingten Vollzug mit einer Busse zu verbinden, wobei diese praxisgemäss auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt wird. Dies entspricht vorliegend CHF 2'520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beläuft sich dabei auf 12 Tage.