24. Bedingter Vollzug und Verbindungsstrafe Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug gewährt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen und