Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein gewisses Vermögen, aufgrund dessen eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist (BSK StGB-Dolge, N 65 zu Art. 34). Dieses steigert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch nicht um mehr als das Doppelte, zumal das Vermögen zu einem grossen Teil aus Liegenschaften und somit nicht aus liquidem Vermögen besteht. Unter Berücksichtigung der Vermögenssituation erscheint der Kammer ein Zuschlag von CHF 90.00 angemessen, was einen Tagessatz in der Höhe von CHF 210.00 ergibt.