Die Anwendung dieser Formel würde vorliegend ausgehend von einem Vermögen von CHF 621'000.00 zu einer Erhöhung des Tagessatzes um gerundet CHF 145.00 führen, diesen mithin mehr als verdoppeln. Wie bereits ausgeführt, ist das Vermögen gemäss Bundesgericht nur zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein gewisses Vermögen, aufgrund dessen eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist (BSK StGB-Dolge, N 65 zu Art.