dass sich diese Angabe entsprechend der Frage auf dem Formular auf das Vermögen bezog, welches dem Beschuldigten persönlich zusteht. Zusätzlich wird die durch die Vorinstanz angewendete Formel der Funktion des Einbezugs des Vermögens in die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht gerecht. Die Anwendung dieser Formel würde vorliegend ausgehend von einem Vermögen von CHF 621'000.00 zu einer Erhöhung des Tagessatzes um gerundet CHF 145.00 führen, diesen mithin mehr als verdoppeln.