37 der (15% für das erste, 12.5% für das zweite Kind) gewährt. Dies ergibt eine vorläufige Tagessatzhöhe von CHF 120.00. Die Vorinstanz hat zusätzlich das Vermögen des Beschuldigten als erhöhenden Faktor berücksichtigt und entsprechend eine Korrektur aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vorgenommen. Dabei hat sie das Reinvermögen des Beschuldigten abzüglich Schulden von CHF 1'079'584.00 um CHF 100'000.00 reduziert und davon 10% durch 360 geteilt.