Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. April 2020 gab der Beschuldigte an, über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'250.00 zu verfügen, während seine Ehefrau kein eigenes Einkommen erziele.