36 22. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass diese weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe zur Folge hat. Auf diese Erwägungen wird verwiesen (pag. 259, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist der geltend gemachte jahrelange, unermüdliche Einsatz des Beschuldigten für das Wohl der Tiere sowohl für die Beurteilung des konkreten Falls, wie auch für die Bemessung der Strafe irrelevant und führt demnach nicht zu einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe.