Da die beiden Delikte vorliegend eng miteinander zusammenhängen, erachtet die Kammer im Unterschied zur Vorinstanz einen tieferen Asperationsfaktor von 50% als angemessen. Nachdem die Kammer für das falsche ärztliche Zeugnis eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochenen 40 Strafeinheiten für gerechtfertigt hält, hingegen die Strafe von 30 Strafeinheiten für die Tierquälerei im Gegensatz zur Vorinstanz lediglich mit 15 statt mit 20 Strafeinheiten angerechnet hätte, wird das Ergebnis von 60 Strafeinheiten insgesamt als korrekt erachtet.