Beim Umfang der Erhöhung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der einzelnen Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 500 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3.). Da die beiden Delikte vorliegend eng miteinander zusammenhängen, erachtet die Kammer im Unterschied zur Vorinstanz einen tieferen Asperationsfaktor von 50% als angemessen.