Das Verschulden ist vorliegend als leicht bis sehr leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens zu bewegen hat. Die Vorinstanz hat sich an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinie) orientiert, welche eine Strafe von 30 Strafeinheiten für das Misshandeln von Tieren ohne bleibende Schäden beim Tier vorsehen. Mit Blick auf diese Richtlinie erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten ebenfalls als angemessen. 21.4 Umfang der Asperation Beim Umfang der Erhöhung im Sinne von Art.