Der Beschuldigte hat den Transport nicht selber vorgenommen. In seinem Vorgehen ist keine besondere Verwerflichkeit zu erkennen. Das Verschulden kann als leicht bezeichnet werden. 21.2 Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gehandelt, was sich zusätzlich verschuldensmindernd auswirkt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus betrieblichen Gründen gehandelt hat. Es wäre ihm jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, das Tier vor Bejahung der Transportfähigkeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.